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Versorgungssicherheit Gas

Gelbe Versorgungsleitungen - Nahaufnahme

Krisenvorbereitung im Fall einer nationalen Gasmangellage

Über das Gasnetz werden Sie als Netzkunde sicher mit dem Energieträger Erdgas versorgt. Es gehört zu unseren Aufgaben, das Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben.

Die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas soll auch in Krisenzeiten gewährleistet sein. Dafür wurde von der Bundesregierung der Notfallplan Gas erstellt. Für die Einordnung des Schweregrads einer Versorgungskrise werden drei Krisenstufen - Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe - unterschieden. In der Frühwarn- und Alarmstufe sind marktbasierte Maßnahmen von uns als Gasversorgungsunternehmen vorgesehen. Nach der Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung können „nicht-marktbasierte Maßnahmen“ als hoheitlicher Eingriff durch die Bundesnetzagentur ergriffen werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen. Die Alarmstufe folgt auf die am 30. März 2022 ausgerufene Frühwarnstufe.

Maßnahmen in der Alarm- und Frühwarnstufe

Die Versorgung von geschützten Kunden hat dabei einen besonderen Stellenwert. Wir haben auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage die Aufgabe besonders diesen Kundenkreis mit Erdgas zu versorgen. Diese Verpflichtung ist in § 53a EnWG abgebildet. Eine Versorgung der geschützten Kunden ist nur im Rahmen der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Gasversorgungsnetzes möglich. Den Netzbetreibern kommt daher im Rahmen ihrer Systemverantwortung für die Sicherstellung der Gasversorgung auf der Basis der §§ 15, 16 und 16a EnWG eine zentrale Rolle zu.

Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) beinhaltet dazu den Leitfaden „Krisenvorsorge Gas“. Dieser Leitfaden beschreibt unter Berücksichtigung des Notfallplans Gas insbesondere prozessuale Abläufe in Engpasssituationen in den Gasversorgungsnetzen und damit verbundene Informationspflichten sowie Kommunikationswege zwischen den Netzbetreibern für eine koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach §§ 16 und 16a EnWG.

 

Maßnahmen in der Notfallstufe

In einer Gasmangellage nach Ausrufung der Notfallstufe hat der Bundeslastverteiler die Aufgabe, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken. Die Rolle des Bundeslastverteilers übernimmt die Bundesnetzagentur. Sie muss in den unterversorgten Regionen die benötigten Gasmengen beschaffen bzw. den Gasverbrauch steuern, um sogenannte „Engpasszonen“ aufzulösen. Hierbei kann eine Engpasszone einzelne Regionen bezeichnen, einen bestimmten Gastyp (H- oder L- Gas) oder auch das gesamte Marktgebiet.

Die jeweiligen Entscheidungen erlässt die Bundesnetzagentur in Form von Allgemein- oder Individualverfügungen gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen. So können beispielsweise Letztverbraucher oder Bilanzkreisverantwortliche von solchen Notfallmaßnahmen betroffen sein. Auch ein Nebeneinander verschiedener Verfügungen ist möglich. Wie solche Verfügungen voraussichtlich aussehen werden, zeigen die auf der Seite zur Krisenvorbereitung der Bundesnetzagentur veröffentlichten Dokumente.

Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur Webinare für Verteilernetzbetreiber, End- und Letztverbraucher bereitgestellt, in denen die jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen dargestellt werden.